Passiert einem Arbeitnehmer ein Unfall mit dem Firmenwagen, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss. Denn nur, weil die Firma der Halter des Fahrzeuges ist, muss diese nicht automatisch für jeden Schaden aufkommen. Häufig entscheiden Details, wer am Ende für den Schaden aufkommt. Auf was Sie unbedingt achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Grundsätzlich gilt: Wer einen Dienstwagen fährt, ist nicht automatisch von jeglicher Verantwortung befreit, für Schäden am Dienstwagen aufzugkommen. Im Gegenteil: für die meisten Schäden, die Arbeitnehmern mit dem Firmenwagen passieren, müssen diese selbst aufkommen. Weshalb der Dienstwagen genauso sorgfältig behandelt werden sollte, wie der eigene PKW.
Unfallgegner hat Schuld
Am einfachsten sieht die Sache aus, wenn bei einem Unfall mit dem Firmenwagen der Unfallgegner nachweislich den Unfall verursacht hat. Dann muss dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden am Firmenwagen aufkommen, egal, ob die Fahrt dienstlich bedingt war oder nicht.
Arbeitnehmer hat Teilschuld bzw. Schuld
Der Dienstwagen-Unfall geschieht auf einer privaten Fahrt
Deutlich komplizierter wird die Situation, wenn der Arbeitnehmer den Unfall mit dem Firmenwagen selbst verschuldet bzw. eine Teilschuld trägt. Zuerst einmal ist festzustellen, ob der Dienstwagen auch für private Zwecke genutzt werden darf. Eine private Fahrt liegt vor, wenn der Firmenwagen nicht für aufgrund vom im Arbeitsvertrag festgelegter Aufgaben nutzt. Eine private Fahrt liegt also auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen die Fahrt von seiner Wohnstätte zum Arbeitsplatz zurücklegt, da diese Fahrt z.B. auch mit öffentlichen Verkehrsmittel hätte zurückgelegt werden können.
Ist dies der Fall und der Unfall auf einer Privatfahrt passiert, trägt der Arbeitnehmer das Unfallrisiko vollumfänglich, muss den durch den Unfall verursachten Schaden selbst bezahlen. In der Praxis verfügt eigentlich jeder Dienstwagen über eine Vollkaskoversicherung, weshalb der Arbeitnehmer nur noch für eine bestehende Selbstbeteiligung aufkommen muss. An dieser Stelle hat das Bundesarbeitsgericht bereits festgestellt, dass der Arbeitnehmer bei einer nicht vorhandene Vollkaskoversicherung bzw. einer zu hohen Selbstbeteiligungen nicht alleine ein erhöhtes Schadensrisiko tragen darf (Az. 8 AZR 66/82), damit der Arbeitgeber Versicherungsbeiträge einsparen kann. Somit besteht keine Verpflichtung zum Abschluss einer Vollkasko, allerdings wird bei einem Schadensfall ein Vollkaskovertrag „fingiert“, d.h. der Mitarbeiter haftet auch dann nur mit einer theoretischen Selbstbeteiligung.
Häufig übernehmen viele Arbeitgeber vollständig die Reparaturkosten auch für Unfälle bei der privaten Nutzung.
Der Dienstwagen-Unfall passiert auf einer Dienstfahrt
Um eine Dienstfahrt handelt es sich dann, wenn die Fahrt aufgrund von im Arbeitsvertrag festgelegter Aufgaben erfolgt. Dazu bedarf es nicht einer expliziten Anweisung des Arbeitgebers für die Fahrt. Wer den Schaden trägt, hängt weiter davon ab, ob der Schaden auf der Dienstfahrt vorsätzlich oder grob fahrlässig, mit mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit verursacht wurde.
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (z.B. Fahren unter Alkoholeinfluss)
Wurde ein Unfall mit dem Firmenwagen vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht, haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich in vollem Umfang für alle entstandene Schäden. Um Aspekte der Existenzgefährdung zu berücksichtigen und ein Missverhältnis zwischen Schadenhöhe und dem Einkommen des Arbeitgebers zu vermeiden, beschränken viele Arbeitnehmer die Zahlung durch den Arbeitnehmer auf drei Bruttomonatsverdienste (Faustregel).
- Mittlere Fährlässigkeit
Bei mittlerer Fahrlässigkeit (z.B. ein Auffahrunfall auf der Autobahn aufgrund eines abgelenkten Fahrers) wird der Schaden in der Praxis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Auch hier spielen das Verhältnis von Schadenshöhe und dem Einkommen des Arbeitnehmers eine wichtige Rolle. Außerdem gilt hier der bereits weiter oben beschriebene Grundsatz einer „fingierten“ Vollkaskoversicherung, d.h. auch wenn keine Vollkasko vorliegt, beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers auf die „übliche Selbstbeteiligung“ einer Vollkaskoversicherung.
- Leichte Fahrlässigkeit
Liegt nachweislich leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der Arbeitnehmer nicht, der Arbeitgeber trägt die Kosten für den Unfall bzw. die Reparaturkosten für den Firmenwagen.
Fazit
Die Regelungen, wer bei einem Unfall mit dem Dienstwagen für die Kosten einstehen muss, können recht kompliziert sein und von Faktoren wie privater oder dienstlicher Fahrt oder Vorsatz und Fahrlässigkeit abhängen. Um von vornherein allen Problemen aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich für Unternehmen, alle Firmenwagen mit einer Vollkaskoversicherung zu versichern. Sinnvolle und klare Regelungen zur Schadensregulierung in Überlassungsverträgen für Dienstfahrzeuge sorgen außerdem von Anfang an für Klarheit.