Signalisiert ein Investor, dass er sich signifikant am Unternehmen beteiligen möchte, überwiegt bei den Gründer natürlich die Freude über die bevorstehende Kapitalspritze. Meist liegen sehr arbeitsintensive Wochen hinter den Gründern und außerdem die Pläne für die Kapitalverwendung schon lange in der Schublade. Endlich wäre genügend Geld vorhanden, um das Wachstum auf das nächste Level zu heben.

Nichts wäre in dieser Situation schlimmer, als wenn der Investor kurz vor der Vertragsunterzeichnung noch abspringt und sich alle Pläne in Luft auflösen. In diesem Umfeld sind Gründer schnell dazu bereit, Vertragsklauseln im Beteiligungsvertrag nicht so genau zu prüfen oder mögliche Nachteile billigend in Kauf zu nehmen, um den Einstieg des Investors nicht zu gefährden. 

Ein großer Fehler, wie sich zum Teil erst Jahre später herausstellen kann.

Denn spätestens dann, wenn neue Investoren in weiteren Finanzierungsrunden einsteigen oder der Exit erfolgt, können sich im Beteiligungsvertrag unterschriebene Klauseln zum Nachteil der Gründer auswirken, finanziell oder hinsichtlich des Mitspracherechts in der eigenen Firma. Deshalb sollte man trotz aller Euphorie vor der Unterzeichnung den Beteiligungsvertrag genauestens prüfen und sich im Zweifel rechtlichen Beistand holen. Denn auf Investorenseite sitzen Profis, die sich bestens mit der Materie auskennen. Deshalb wird der Vorschlag für den Beteiligungsvertrag in den allermeisten Fällen auch von Seiten des Investors vorgelegt werden.

Damit Sie gut vorbereitet in die Vertragsverhandlungen gehen können, erklären wir Ihnen hier die wichtigsten Klauseln, die Sie kennen sollten, um Ihre Rechte als Gesellschafter zu wahren.

Inhalt des Beteiligungsvertrags

Der eigentliche Beteiligungsvertrag im engeren Sinne regelt die folgenden Punkte:

  • Beteiligungsquote und Beteiligungskonditionen des Investors
  • Liquidationspräferenz (Liquidation Preference)
  • Verwässerungsschutz (Anti-Dilution-Klausel) und Bezugsrecht
  • Vesting-Regeln
  • Garantien durch die Gründer
  • Wettbewerbsverbot für die Gründer
  • Verbot von Nebentätigkeiten
  • Informationsrechte und Investoren-Reporting
  • Beirat
Beteiligungsquote und Beteiligungskonditionen des Investors

Die Beteiligungsquote regelt den prozentualen Anteil, mit dem sich der Investor durch die Kapitalbereitstellung am Unternehmen beteiligt. Unterschieden wird hier in die Pre-Money- und die Post-Money-Bewertung. Basis für den Beteiligungsvertrag ist die Pre-Money-Bewertung, also der Unternehmenswert vor dem Einstieg des Investors. Das durch diesen bereitgestellte Kapital wird zur Pre-Money-Bewertung addiert und ergibt damit den Unternehmenswert nach der Kapitalerhöhung, also die Post-Money-Bewertung.

Liquidationspräferenz (Liquidation Preference)

Mit der Liquidationspräferenz wird dem Investor ein Vorrecht eingeräumt, sollte es zu einem Verkauf (z.B. Exit) oder eine Liquidation des Unternehmens kommen. Er hat dann einen bevorzugten Zugriff auf den Verkaufserlös, bevor die anderen Anteilseigner (z.B. die Unternehmensgründer) bedient werden. Dadurch kann der Investor sicherstellen, dass er zumindest sein eingesetztes Kapital (ggfs. inkl. marktüblicher Verzinsung) zurückbekommt.

Verwässerungsschutz (Anti-Dilution-Klausel) und Bezugsrecht

Durch einen vereinbarten Verwässerungsschutz erhält der Investor das Recht, den von ihm gezahlten Preis pro Unternehmensanteil nachträglich zu reduzieren, falls in einer späteren Finanzierungsrunde die Finanzierung zu einem niedrigeren Preis pro Anteil erfolgt. Außerdem wird in diesem Zusammenhang dem Investor im Beteiligungsvertrag häufig auch ein Bezugsrecht eingeräumt, so dass er bei zukünftigen Finanzierungsrunden bei der Ausgabe von neuen Unternehmensanteilen pro rata teilnehmen kann und damit seinen prozentualen Anteil am Unternehmen stabil hält (also nicht verwässert).

Vesting-Regeln

Investiert ein Investor Kapital in ein Unternehmen, dann signalisiert er Vertrauen in die Gründer und deren Geschäftsidee. Deshalb möchte er auch, dass die Gründer nach seinem Einstieg an Bord bleiben und den Unternehmenswert weiter steigern. Deshalb werden im Beteiligungsvertrag meist die sogenannten Vesting-Regeln vereinbart. Diese legen fest, was passiert, wenn der Gründer das Unternehmen vorzeitig verlässt und sind meist mit Anteilsverlusten für den Gründer verbunden. Unterschieden wird zwischen den sogenannten „Good-Leaver-“ und „Bad-Lever-Regelungen“, d.h. abhängig vom Grund für das Verlassen des Unternehmens sowie vom Zeitpunkt müssen weniger (Good Leaver) oder mehr (Bad Leaver) Anteile abgegeben werden.

Garantien durch die Gründer

In der Praxis werden Investoren vor einem Investment eine ausführliche Due Dilligence (Unternehmensprüfung) durchführen, um die Risiken für ihre Investition zu reduzieren. Da aber nie alle Risiken ausgeschlossen werden können, verlangen viele Investoren von den Gründern Garantien, die im Beteiligungsvertrag festgehalten werden. Hier ist für die Gründer Vorsicht geboten, denn die abgegebenen Garantien sind persönliche Garantien. Werden die Garantien nicht eingehalten, haften die Gründer mit ihrem Privatvermögen.

Typische Garantien können sein:

  • Rechtswirksame Gründung und Eintragung der Gesellschaft
  • Grundkapital ist vollständig eingezahlt
  • Zugesicherte Rechte an Patenten, Marken und Domains sind tatsächlich vorhanden
  • Steuererklärungen wurden immer ordnungsgemäß abgegeben
  • Notwendigen Genehmigungen sind tatsächlich vorhanden
  • Branchenübliche Versicherungen zur Risikoabsicherungen sind abgeschlossen und Beiträge gezahlt
Wettbewerbsverbot für die Gründer

Investiert der Investor in ein Unternehmen, dann investiert er in die Geschäftsidee und in die Gründer. Deshalb ist ihm daran gelegen, dass die Gründer all ihre Kraft in den Erfolg ihrer Geschäftsidee investieren, und zwar nur in diese. Deshalb wird in Beteiligungsverträgen oft eine Klausel eingefügt, die den Gründern zum einen jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt und es ihnen zum anderen auch verbietet, für eigene oder fremde Rechnung für andere Konkurrenten aktiv zu werden. Das Wettbewerbsverbot gilt meist auch für bis zu zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Gründers aus der Gesellschaft.

Verbot von Nebentätigkeiten

Ebenfalls untersagt wird per Beteiligungsvertrag den Gründern häufig jegliche Form der Nebentätigkeit. Hier gilt die gleiche Begründung, wie bereits im vorherigen Punkt genannt: Der Investor möchte sicherstellen, dass die Gründer all ihre Kraft in die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsidee investieren.

Informationsrechte und Investoren-Reporting

Wenn ein Investor Geld in eine Firma investiert, möchte er auch kontinuierlich über alles Wichtige informiert werden. Zwar hat der Investor als Gesellschafter ein gesetzlich zugesichertes Auskunftsrecht, allerdings reichen diese Informationen dem Investor häufig nicht aus. Deshalb wird im Beteiligungsvertrag ein erweitertes Informationsrecht geregelt. Dieses resultiert meist in einem Investoren-Reporting, mit dem das Unternehmen den Investor in festgelegten Zeitabständen über vordefinierte Inhalte (KPIs, Meilensteine, außergewöhnliche Entwicklungen etc.) standardisiert informieren.

Das versetzt den Investor in die Lage, jederzeit über die wichtigen Entwicklungen im Unternehmen informiert zu sein und sein Investment entsprechend zu steuern.

Beirat

Wollen die Investoren verstärkt in Unternehmensbelangen eingebunden sein, wird häufig die Einrichtung eines Beirates vereinbart und dies im Beteiligungsvertrag fixiert. Dieser ist bei einer GmbH nicht gesetzlich vorgesehen, wird aber meist freiwillig eingerichtet und hat beratende Funktion für die Geschäftsführung. Der Beirat ist meist mit Vertretern des Investors und Branchenkennern besetzt, die dem Unternehmen wertvolles Know-How bereitstellen können.

Fazit

So groß die Freude über den Einstieg eines Investor sein mag, sind die bisherigen Gesellschafter gut beraten, im Vorfeld den Beteiligungsvertrag intensiv zu prüfen. So kann vermieden werden, dass Nachteile aus einzelnen Klauseln die Vorteile einer der Kapitalspritze überwiegen. So können von Anfang an Missverständnisse zwischen Investor und Unternehmensgründern bzw. Altgesellschaftern vermieden werden, die sonst die Motivation der Gründer beeinträchtigen und damit den Erfolg des Unternehmens gefährden könnte. Was im Ergebnis nachteilige für alle Beteiligten wäre.

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